Hallo Experten,
wir planen einen DGAbk.-Ausbau in einem Mehrfamilienhaus zusammen mit einem Architekten. Letzterer scheint sowohl sympathisch als auch seriös. Dennoch wollen wir den Architektenvertrag als absolute Laien nicht "blind" unterzeichnen. Einige Passagen bereiten uns etwas Bauchschmerzen ... - vielleicht sind diese ja auch völlig unbegründet?
Zum Vertrag: es handelt sich augenscheinlich um einen Vertrag in der Fassung der Bundesarchitektenkammer. Vereinbart sind die LVAbk. 2-8. Die geschätzten Baukosten sind angegeben. Es handelt sich dabei um unsere Obergrenze, was die Kosten pro m² angeht. Der Architekt weiß dies und hat versichert, einen Puffer von etwa 15 % eingeplant zu haben. Wenn nichts Unvorhergesehenes passiert, müssten die Kosten am Ende also geringer ausfallen. Das Honorar inkl NKAbk. ist festgelegt.
1. Im Vertrag heißt es "bei Abweichungen der Baukosten innerhalb +/- 5 % gilt das gerundete Honorar als Festhonorar". Bedeutet dies, dass der Architekt einfach 5 % teurer bauen kann? Wenn ich die Regelung richtig verstehe, kann der A. doch gar kein Interesse daran haben, mehr als 5 % einzusparen (was wir aber anstreben!), da dann sein Honorar gekürzt würde, oder?
2. Der Vertrag enthält die Formulierung "Der Vertrag kann nur aus wichtigem Grund beiderseitig gekündigt werden. " Ist das eine übliche Klausel? In dem Forum wurde vor Kündigungsklauseln gewarnt ...
Vielen Dank für Eure Antworten!
Harald aus Münster
Spezieller Passus zu Honorar in Architektenvertrag - Bauchschmerzen berechtigt?
BAU-Forum: Architekt / Architektur
Spezieller Passus zu Honorar in Architektenvertrag - Bauchschmerzen berechtigt?
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Zu 2 ...
Werter Fragesteller
Ja!
Zu 1)
a) Sie können Ihre Kostenobergrenze im Vertrag schriftlich festhalten - sofern nicht schon geschehen. Dann ist das mit den 5 % + schon mal abgehakt. Außerdem könnten Sie den Passus in Absprache mit dem Architekt vom + befreien.
b) Für die Kostenunterschreitung gibt es in der HOAIAbk. einen Extrapunkt als Erfolgshonorar. Mal mit dem Architekt darüber sprechen, ob er zu so einer Regelung bereit ist. -
Kündigungsrecht
Die Einschränkung des Kündigungsrechts des AG in Formularverträgen verstößt meines Wissens gegen das AGB-Gesetz (jetzt BGBAbk. §§ 305 ff.). Das war einer der Gründe, warum der frühere Einheits-Architektenvertrag aus dem Verkehr gezogen wurde. -
Sorry ...
Bruno hat recht.
Ich habe gerade noch mal in den aktuellen Vertragsvordruck der AK Nds geschaut. Bauherr jederzeit, Architekt nur aus wichtigem Grund.
Also Überarbeitung nötig.
Shame on me.
Interne Fundstellen
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- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architekt haftbar?
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - 10563: Spezieller Passus zu Honorar in Architektenvertrag - Bauchschmerzen berechtigt?
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- … -://www.bayika.de/news/a-z/05032002_honorare.asp …
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- … als zwei Wohnungen einreichen (leider!), meiner Meinung nach gehört dieser Passus in der LBOAbk. ersatzlos gestrichen. Die Berufsbezeichnung Architekt ist gesetzlich geschützt …
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- … Und wenn ich 50.000,- Honorar vereinbare, dann ist das schon ein stattliches Einfamilienhaus. Darüber kommt vor, …
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- … die mit der BAFA-Beratung zusammenhängen, dann muss man schon ein gutes Honorar für einen Beratungsbericht kalkulieren, damit sich der Aufwand lohnt, den man …
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