Vertrag unklar 100 %
BAU-Forum: Architekt / Architektur

Vertrag unklar 100 %

Hallo!
Ich habe einen Auftrag
" (zu Architekten- und Ingenieurleistungen (Architektenleistungen, Ingenieurleistungen) inkl. Statikerleistungen für ein Einfamilienhaus) zu Erstellung der Bauantrages unterschrieben, nach Leistungsphasen 1-8 (Zone III, oben) zzgl. 8 % Nebenkosten während der Ausführung. "
Ich habe gedacht war vereinbart nur Bauplanung für die Genehmigung ("Bauantrages").
Der Architekt meint viel mehr ("Leistungsphasen 1-8"). Kennt sich jemand damit aus? Wer hat hier Recht?
Im Fall der Kündigung viefiel muss Ich bezahlen (Das Haus Kostet 130.000 €)
Danke
civi
  • Name:
  • civi
  1. Verträge sind grundsätzlich bindend.

    Möglicherweise haben Sie beim Abschluss des Architektenvertrages vorschnell gehandelt. Das war vielleicht ein Fehler. Fehler lassen sich aber schlecht durch weitere Fehler reparieren. Der Versuch, einen vorschnell geschlossenen Vetrgag vorschnell zu beenden, kann ein solcher weiterer Fehler sein. Manchmal ist es besser, einen geschlossenen Vertrag zu erfüllen, als unüberlegt zu kündigen.
    Grundsätzlich können Sie einen Architekten mit den LPAbk. 1-8 (=97 % des vollen Vomhundertsatzes beauftragen. Die Frage ist, ob dies wirklich gewollt war. Möglicherweise hat sie der Architekt beim Vertragsabschluss falsch beraten.
    Ohne genaue Kenntnis
    a) des schriftlichen Vertrages,
    b) der mündlichen Absprachen,
    c) der Beweissituation,
    ist ein Rat "aus der Ferne" aber seriös kaum möglich.
    Wenn Sie einen wirksam geschlossenen Architektenvertrag ohne wichtigen Grund vorzeitig kündigen, was zulässig ist, schulden Sie dem Architekten grundsätzlich das gesamte Honorar für die beauftragten Leistungen unter Abzug der Aufwendungen, die der Architekt erspart hat. Wenn er keine Aufwendungen einspart, z.B. weil er außer Ihrem Auftrag nichts zu tun hat, schulden sie u.U. das gesamte Honorar. Das kann teuer werden.
    Sie sollten einen Anwalt fragen, der etwas vom Architektenvertrags- und honorarrecht (Architektenvertragsrecht, Honorarrecht) versteht. Aber Vorsicht: Verlangen Sie zunächst nur eine Erstberatung. Sonst kann auch noch das Anwaltshonorar unerwartet hoch werden.
  2. Frage ganz anders!

    Im Auftrag steht:
    "Auftrag (zu Architekten- und Ingenieurleistungen (Architektenleistungen, Ingenieurleistungen) inkl. Statikerleistungen für ein Einfamilienhaus) zu Erstellung des Bauantrages, nach Leistungsphasen 1-8 (Zone III, oben) zzgl. 8 % Nebenkosten während der Ausführung. "
    was hat der Vorhang: dass wir dachten es handelt sich um Bauantragsunterlagen (LPAbk. 1-4) oder der Architekt mit der Meinung dass es sich um LP 1-8 Handelt.
    Die LP 1-4 sind abgeschlossen und für uns ist der Vertrag abgeschlossen, der Architekt meint er soll die LP 5-8 auch machen?
    Bitte um eure Meinung?
  3. Widerspruch

    Die Formulierung
    "Auftrag (zu Architekten- und Ingenieurleistungen (Architektenleistungen, Ingenieurleistungen) inkl. Statikerleistungen für ein Einfamilienhaus) zu Erstellung des Bauantrages, nach Leistungsphasen 1-8 ... "
    ist widersprüchlich, denn die Wendung "zu Erstellung des Bauantrages" spricht dafür, dass nur die LPAbk. 1 bis 4 beauftragt werden sollten, während die Wendung "nach Leistungsphasen 1-8" dafür spricht, dass der Architekt auch die LP 5 bis 8 erbringen soll. Deshalb muss man versuchen, durch Auslegung des Vertrages und unter Einbeziehung des gesamten Vertragstextes und auch der außerhalb des Vertragestextes liegenden Umstände zu ermitteln, was die Vertragsparteien wirklich wollten. Wenn ein Irrtum vorliegt kann der Vertrag u.U. angefochten werden, wobei die Anfechtung unverzüglich erfolgen muss. Also nochmal: Anwalt aufsuchen, und zwar ebenfalls unverzüglich!
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