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Keine Rechnung vom Architekten
BAU-Forum: Architekt / Architektur

Keine Rechnung vom Architekten

Hallo!
Ende 2000 war der Umbau beendet und der Einzug war erfolgt.
Danach unterrichteten wir unseren Architekten.
Ende 2002 rief der Architekt an und bat um einen Termin, den er nicht einhielt.
Ende 2003 das gleiche, aber der Architekt kam vorbei.
Er legte mit die Kopie des "Kostenvoranschlags" und sagte mir ein Summe die ich zu bezahlen hätte.
Daraufhin erklärte ich Ihm das ich eine prüfbare Abschlussrechnung
erhalten möchte.
Das war Dezember 2003.
Bis jetzt immer noch keine Rechnung (Februar 2004)!
Frage:
Reicht es per Einschreiben die Rechnung mit Frist (ca. 4 Woche) zu verlangen?
Wie lange kann der Architekt mich noch hinhalten?
Da die Verjährung ja erst mit erstellter Abschlussrechnung erfolgt!
Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar!
Ulke, Frank
  • Name:
  • Frank Ulke
  1. "seltsam, aber so steht es geschrieben"

    moin
    sie möchten (gerne) zahlen und er will kein Geld? sonderbar.
    vielleicht irgendwelche Probleme mit ihm gehabt?
  2. Nein, nein

    er will keine Rechnung ausstellen ...
  3. sagen Sie ihm doch mal,

    dass Sie einen guten Draht zum Finanzamt haben und die Rechnung bezahlen wollen.
  4. Der Bundesgerichtshof

    äußert sich zu diesen Fällen wie folgt:
    "Der Auftraggeber kann einem mit der Schlussrechnung säumigen Architekten eine angemessene Frist zur Rechnungsstellung setzen. Kommt dieser seiner Obliegenheit dann nicht alsbald nach, so kann dies dazu führen, dass er sich hinsichtlich der Verjährung seines Honoraranspruches nach Treu und Glauben (§ 162 Abs. 1,242 BGBAbk.) so behandeln lassen muss, als sei die Schlussrechnung innerhalb angemessener Frist erteilt worden. " (BGH, Urteil vom 19.06.1996 = NJW-RR 1986,1279).
    In verständlicherem Deutsch heißt das:
    Setzen Sie Ihrem Architekten eine Frist zur Zusendung der Schlussrechnung von 2 Wochen. Dann warten Sie ab. Erfolgt keine Reaktion, verjährt die Honorarforderung am 31.12.2007 (Regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB).
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