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Bauen ohne Objektüberwachung und Dokumentation
BAU-Forum: Architekt / Architektur

Bauen ohne Objektüberwachung und Dokumentation

Hallo,
wir haben Ende des Jahres ein Grundstück erworben und auch den Bauantrag rechtzeitig abgegeben. Die Durchführung hat für die Leistungsphasen 1-4 unserem Architekten erledigt. Dies wird gem. der HAOI abgerecht. Nun hat uns der Architekt einen Vertrag zukommen lassen in der die restlichen Leistungsphasen aufgeführt sind. Da die Objektüberwachung und Dokumentation ca. 35 % betragen, möchten wir diese nicht übertragen. Was ist eure Meinung?
Desweiter interessiert mich, ob ein Bauleiter zwingend nötigt ist. Kann ich dem Architekt die Bauleiterfunktion übertragen und die Objektüberwachung weglassen?
  • Name:
  • Andreas
  1. Objektüberwachung

    Foto von Horst Schmid

    lesen Sie doch z.B. unter
  2. Objektüberwachung

    Servus,
    Entschuldigung bitte, aber die Fragestellung ist Nonsens.
    In verschiedenen Bundesländern sind Bauleiter vorgeschrieben, das kann natürlich auch Ihr Architekt machen. Das ist dann die Objektüberwachung.
    Bauleitung nach Landesbauordnung ist die Objektüberwachung.
    Vielen ist vielleicht nicht bewusst, das der Bauleiter mit seiner Unterschrift die ordnungsgemäße Errichtung des Gebäudes bescheinigt und damit eine erhebliche Verantwortung und Haftung auch strafrechtlich übernimmt.
    Und das soll er ohne Bezahlung?
    Überdenken Sie bitte die Sache!
    Was sind die 35 % Honoraranteil, wenn Sie damit (hoffentlich) eine Bauüberwachung erhalten, die:
    • Einhaltung der Statik kontrolliert
    • Mängel verhindert, aufzeigt und beseitigen lässt
    • Ihnen hoffentlich weitere Fragen oder Hilferufe in diesem Forum erspart.
    • Sie ein g'Scheit gebautes Haus erhalten
  3. jetzt geht es durcheinander

    Foto von Bruno Stubenrauch, Dipl.-Ing. univ.

    Der Bauleiter nach Landesbauordnung hat ausschließlich darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht, den Eingeführten technischen Baubestimmungen ETB und den genehmigten Bauvorlagen entsprechend ausgeführt wird. Arbeitsgrundlagen:
    • die Landesbauordnung
    • ca. 700 Normen und Richtlinien (ETB, Bauregelliste A1)
    • die Eingabeplanung des Entwurfsverfassers im Maßstab 1:100.

    Pflichtverstöße werden als Ordnungswidrigkeit geahndet.
    Die Objektüberwachung des Architekten schließt diese Tätigkeit ein. Der überwiegende Part der Objektüberwachung besteht aber darin, die Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen sowie mit den anerkannten Regeln der Technik zu überwachen. Dazu kommt die terminliche Koordination, die Aufmaß- und Rechnungsprüfung (Aufmaßprüfung, Rechnungsprüfung) und die Kostenverfolgung. Arbeitsgrundlage:
    .- über 2000 Normen und Richtlinien

    • die Werk- und Detailplanung (Werkplanung, Detailplanung) im Maßstab 1:50 bis 1:1
    • die Leistungsverzeichnisse
    • die Bauverträge.

    Pflichtverstöße aus dem zweiten, überwiegenden Part führen zu Schadensersatzansprüchen des Auftraggebers.

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