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Architekten-Leistungen
BAU-Forum: Architekt / Architektur

Architekten-Leistungen

Hallo,
ich habe Ende letzten Jahres einen Bauantrag durch einen Architekten eingereicht, Objekt: Doppelhaushälfte mit unbebautem Grundstück auf der anderen Hälfte. Die Leistungen wurden nach HOAIAbk., Phasen 1-4 vereinbart.
Nach Rechnungsstellung durch den Architekten habe ich zunächst einmal hinterfragt, ob was der Stand der Genehmigung ist. Der Architekt hat darauf  -  meine Initiative  -  das zuständige Bauamt kontaktiert: Ergebnis ist, dass ich nun noch eine Baulastübernahmeerklärung nach § 71 LBOAbk. (baue in BW) beibringen muss.
Meine Fragen dazu:
  • muss der Architekt sich vorab um solche Anforderungen Gedanken machen und diese kennen/erledigen?
  • habe ich evtl. einen Architekten erwischt, der evtl. für diese Art von Objekt nicht das notwendige Know-how besitzt?

Wenn ich mir einen Fachmann für ca. € 6000/20000 (Planung/Durchführung nach HOAI) im freien Markt einkaufe, würde ich erwarten, dass eine solche Dienstleistungen/Know-how selbstverständlich ist. Ansonsten bin ich nicht überrascht, dass das Bauen mit Bauträger immer mehr Boden gewinnt!
Viele Grüße

  • Bernd Bachmann
  • Name:
  • Bernd Bahcmann
  1. um welche Art

    von Baulast handelt es sich denn?
    • Name:
    • Herr Rossi
  2. Art der Baulast

    Im Text der Übernahmeerklärung heißt es:
    ... ich gehe zugunsten des Nachbargrundstücks gegenüber der Baurechtsbehörde die öffentlich-rechtliche Verpflichtung ein, dass an die gemeinsame Grundsstücksgrenze innerhalb des Baufensters angebaut werden muss und die Festsetzung des Bebauungsplanes (Ziff. 1.2 der örtlichen Bauvorschriften) eingehalten wird.
    Ziffer 1.2 "Örtliche Bauvorschriften": Doppelhäuser und verkettete Häuser sind einheitlich, d.h. mit gleicher Dachneigung, Geäudehöhe, Dachfarbe, Dachdeckungsmaterialien, Traufabständen und Dachaufbauten zu gestalten.
    Angeblich muss auch der Eigentümer des Nachbargrundstücks ebenfalls eine entsprechende Erklärung unterschreiben.
    • Name:
    • Bernd Bachmann
  3. ist doch kein Problem

    diese Bauweise ist bei doppelhäusern ja nicht ungewöhnlich ;--)
    ich hätte als Architekt auch nicht gedacht, das es dafür noch einer Erklärung bedarf. steht doch eigentlich auch alles im Bebauungsplan. reichen sie sie eben nach und gut ...
    schöne Grüße
    • Name:
    • Herr Rossi
  4. ganz natürlich

    Wer eine Doppelhaushälfte baut geht damit eine ganz natürliche Verpflichtung ein, der Architekt hat damit nichts zu tun.
    Der Vorteil des Erst-Bauherrn beruht auf der Vorgabe der Gestaltung, nach der sich der Zweite richten muss.
    Ich verstehe den Zusammenhang als Vorwurf in der Fragestellung nicht.
    Ein Bauherr nutzt den Vorteil einer Grenzbebauung und muss das auch dem künftigen Nachbarn zusichern.
    Die Baubehörde löst damit das Problem, dass Nachbargenehmigungen sich nur auf vorhandene konkrete Pläne beziehen können.
    • Name:
    • Herr Klaus
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