Überwachungsmangel?
BAU-Forum: Architekt / Architektur

Überwachungsmangel?

Hallo liebe Fachwelt und einen Gruß an alle juristisch Begabten,
ich bin grad mit den Begriffen Aufsichtsmangel bzw. Überwachungsmangel konfrontiert worden. Was ist denn das? Wann kann man von einem Überwachungsmangel sprechen?
Gemeint ist hier wohl, dass eine unabhängig von einer fehlerhaften oder fachgerechten Planung eine mangelhafte Ausführung vorliegt, die auf mangelhafte Bauüberwachung durch den Architekten zurückzuführen ist. Wie grenzt man diesen Überwachungsmangel gegen Ausführungsmängel und Planungsmängel ab? Welche Pflichten hat der überwachende Architekt beispielsweise wenn er die Planung vom Bauherrn übergeben bekommt. Hat er eine vollständige Planprüfungspflicht und muss er ggf. Pläne überarbeiten? Und wie ist dass, wenn es nur eine ungenügende Detailplanung gibt? Wer ist dann Schuld, wenn der falsche Putz verwendet wird? Der putze oder der Bauüberwacher? Wo kann man da was lesen?
Folgendes Beispiel:
Im Sockelbereich wurde P III geputzt und anschließend gestrichen. Hier blättert die Farbe Aufgrund der Spritzwasserbelastung ab. Die Ausschreibungsunterlagen sind nicht bekannt. Nun die Frage: Ausführungsfehler, Planungsfehler oder "Überwachungsfehler"?
  1. erst jetzt entdeckt

    Planungsfehler liegt vor, wenn der Mangel in den Planungsunterlagen bereits erkennbar ist oder sein muss.
    Ein Ausführungsmangel liegt vor, wenn der Ausführende nach diesen Unterlagen das falsch ausführt oder durch Abweichungen den Mangel überhaupt erst erzeugt.
    Ein Überwachungsmangel liegt vor, wenn Einwendungen auf eine falsche Planung nicht geprüft werden oder der Bauleiter eine falsche Anweisung erteilt oder eine offensichtlich falsche Ausführung nicht beanstandet.
    Meistens ergibt sich ein Schaden aus einer Kombination der 3 Zuständigkeiten, selten ist nur einer verantwortlich.
    Kritsch wird es wenn Wünsche (sprich: Anweisungen) des Bauherrn hinzukommen.
    • Name:
    • Herr Klaus
  2. zum Beispiel!

    mit diesem Beispiel lassen sich die drei fehlerursachen auch erklären:
    wenn ein "Schaumstein" wie diese neuen Porotone, oder Gasbeton oder sonstige weichlichen großblöcke im Sockelbereich den Putzgrund vorhalten wollen, dann liegt bereits mit dem PIII ein Ausführungsfehler und überwachungsfehler vor. hat der ausschreibende auch noch im Ausschreibungstext mit Bezug auf die DINAbk. 18550 PIII verlangt, käme noch ein Planungsfehler hinzu, das Detail ist falsch "materialisiert" -- ähnliches wäre dann beim Anstrich zu hinterfragen! Sockel geeignete Farben sind ein weiteres Thema!
    im Grundsatz besteht bei Übernahme eines Auftrages immer eine Prüf- und Hinweispflicht (Prüfpflicht, Hinweispflicht). sind übergebene Unterlagen und Anweisungen mangelhaft, ist das sofort anzuzeigen, eine fristgerechte Beseitigung der Mängel zu verlangen. Wird dies unterlassen ist man zumindest mit im Boot der schadensverursacher! bleibt die Frage, ob der putze nun die Statik des Hauses prüfen und verstehen muss! wenn er bereits beim Gerüstbau Unregelmäßigkeiten feststellt ist er bei deformierten und gerissenen Konstruktionen bereits hinweispflichtig -- hier aber ein Regel abzuleiten wird immer scheitern, weil es immer auf den Sachverhalt und die umstände ankommen wird --- HTH
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