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Deckenhöhe in EG und DG mit 20 cm Differenz
BAU-Forum: Architekt / Architektur

Deckenhöhe in EG und DG mit 20 cm Differenz

Bau der Ausführung unseres Einfamilienhaus hat wohl einer einen Bock Geschossen. Die Deckenhöhe ist im EGAbk. 2,46 m und im DGAbk. 2,64 m nach Einbau aller Böden. Geplant waren ursprünglich ca. 2,55 in beiden Etagen. Was kann ich tun? Minderung des Kaufpreises?
Danke im Voraus für die Tipps.
  • Name:
  • Bob der Baumeister
  1. Hallo Baumeister

    Foto von Horst Schmid

    was ist denn vertraglich geschuldet? Bauträger / Generalunternehmer / Generalübernehmer oder ganz konventionell mit Architekt und Einzelvergabe?
  2. Das Ganze Planung Genehmigung usw. lief ...

    Das Ganze (Planung, Genehmigung usw.) lief über einen Bauträger.
    Im Bauleistungsvertrag wurden die Deckenhöhen nicht explizit
    erwähnt, was doch auch üblich ist, oder?
    Mündlich hatten wir uns auf 2,55 in beiden Etagen verständigt.
    Dieses sollte sich dann doch auch in irgendwelchen Statikunterlagen wiederfinden?!
    Gruß
    Bob
  3. mündlich

    ist nichts Wert, sofern es keine Zeugen oder schriftliche Vereinbarungen dafür gibt.
    (eigene Bauherrenerfahrung)
    Und:
    Vielleicht haben Sie auch den oft üblichen Passus im Vertrag stehen "mündliche Absprachen haben keine Gültigkeit"? Dann können Sie es eh vergessen ...
  4. dann muss man ja wirklich alles schriftlich fixieren ...

    dann muss man ja wirklich alles schriftlich fixieren, z.B. , dass das Dach nach oben gehört usw. Wo finde ich denn exakte Angaben über die Deckenhöhe oder wird so etwas spontan entschieden?
  5. in der Landesbauordnung

    • Name:
  6. Genehmigung

    Foto von Martin G. Halbinger

    Was ist denn in den genehmigten Bauplänen? Da sollten doch die Raum- und Geschosshöhen (Raumhöhen, Geschosshöhen) eigetragen sein? Als Eigentümer können Sie diese im Archiv der Bauaufsichtsbehörde einsehen.
  7. Erklärung

    Dinge, die durch die anerkannten Regeln der Bautechnik, DINAbk.'s, Landesbauordnungen (LBOAbk.) etc. geregelt sind, sind allgemeingültig und ohne Vereinbarung gültig. Daher brauchen Sie natürlich NICHT zu vereinbaren, dass z.B. ein Dach nach oben gehört, dass ein Fenster durchsichtig sein muss, dass ein Keller dicht sein muss etc. Das ergibt sich aus zigtausend Paragraphen, Normen, etc.
    ABER (!):
    Wenn Aufgrund der LBO sich z.B. ergibt, dass eine minimale Raumhöhe von 2,30 m einzuhalten ist für Aufenthaltsräume, dann haben Sie eben nur auf diese 2,30 m ein Anrecht, aber nicht mehr. Es sei denn, Sie haben höhere Räume vereinbart. Aber wenn's nur mündlich vereinbart war, sind Sie nun mal in Beweisnot und haben einen denkbar schlechten Stand, wenn Ihr Bauträger jetzt sich an nichts mehr erinnert oder erinnern will. Leider. (Bauherrenerfahrung, keine Rechtsberatung!)
  8. In den genehmigten Bauplänen war für jedes Stockwerk ...

    In den genehmigten Bauplänen war für jedes Stockwerk eine lichte Höhe von 2,50 m angegeben. D.h. im EGAbk. sind somit ca. 4-5 cm zu wenig und im OGAbk. ca. 14-15 cm zu viel. Ist das nun ein Grund für eine Minderung oder muss ich das akzeptieren? Vielen Dank noch einmal.
  9. Minderung schwer aber Bauaufsicht

    Foto von Martin G. Halbinger

    Eine Minderung durchzusetzen ist schwer (siehe WA). Aber Ihr Bauträger hat von den genehmigten Plänen abgewichen und evtl. auch die Wandhöhe überschritten. Wenn in der Bauaufsichtgehörde SEHR gründliche Mitarbeiter sitzen und die Abstandsflächen nicht mehr stimmen, kann das Probleme geben. Für daraus zu erwartende Folgelasten (Tekturantrag) können Sie einen Einbehalt fordern. (Ein tatsächliches Einschreiten der Bauaufsicht ist aber eher unwahrscheinlich ...)
  10. wenn man von genehmigten Plänen abweicht

    hat man doch theoretisch einen ungenehmigten Schwarzbau, oder?
  11. @WA

    Foto von Martin G. Halbinger

    genaugenommen ja. Da die für Aufenthaltsräume erfoerderliche Raunhöhe trotzdem vorhanden ist und die Wandhöhe nur wenig erhöht ist, ist eine Duldung ohne Einschreiten möglich. Wenn aber die Abstandsflächen und die Dachhöhe (Vollgeschoss?) in den genehmigten Plänen schon ausgereitzt wurden sieht's evtl. anders aus.
  12. ungenehmigter Schwarzbau?

    macht mich nicht schwach! Sollte ich mich vielleicht mal mit einem Anwalt unterhalten? Die letzte 'große' Rechnung ist nämlich gerade angekommen und ich weiß nun nicht, ob ich die komplett bezahlen soll.
    Im Großen und Ganzen hat das mit dem Bauträger eigentlich ganz gut geklappt.
    ON
  13. Spitzfindig: ja

    Foto von Martin G. Halbinger

    Die gemachten Abweichungen sind, genau genommen, genehmigungspflichtig und wurden nicht genehmigt. Wie gesagt: genau genommen.
    Wenn die Abstandsflächen trotzdem eingehalten sind, ist eine nachträgliche Genehmigung im Wege einer Tektur nur eine Formsache. Wegen solcher Kleinigkeiten bemühen sich die meisten Behörden gar nicht.
    Da gibt es viel mehr Schwarzbauten in Deutschland. (Gartenhäuser außerhalb des Bauraums, Anbauten an eine Grenzgarage, Wintergärten, Dachgauben usw.)
    Keine Angst ...
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