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Vollmacht des Architekten
BAU-Forum: Architekt / Architektur

Vollmacht des Architekten

Auch ich als "alter Hase" mit 35 Jahren Berufspraxis stoße ab und zu auf Neuigkeiten, deren jüngste ich an meine Kollegen weiterreiche:
Im Sommer 2000 habe ich nach Rücksprache mit meinem Bauherrn an eine Gartenbaufirma Rodungs  -  und Erdarbeiten im Wert von ca.
€ 1.700,-- schriftlich beauftragt und im Auftragsschreiben auf die Rücksprache mit dem Bauherrn verwiesen, den Auftrag in dessen Namen und Auftrag erteilt und aufgefordert, die Rechnung auf den Bauherrn auszustellen. Der Bauherr hat mit der Bemerkung "er hätte den Auftrag nicht erteilt" Zahlung verweigert, sodass die Gartenbaufirma nun mich beklagt hat. Retten wird mich wohl eine Entscheidung des OLG Köln, das in einem gleichartigen Fall entschieden hat, dass "geringfügige" Aufträge vom Architekten erteilt werden können und hierbei von einer ausreichenden Bevollmächtigung des Architekten ausgegangen werden kann. Das Maß der Geringfügigkeit lässt sich diesem Urteil jedoch nicht entnehmen. Im speziellen Fall ist dies aber unerheblich, da meine Auftragserteilung sogar zu einer Kostenersparnis geführt hat.
Grundsätzlich gilt jedoch: Ein Architekt ist nicht berechtigt, für seinen Bauherrn Aufträge zu erteilen, es sei denn, dass er eine gesonderte schriftliche Vollmacht hat, die den Umfang der Vollmacht genau beschreibt und in der wohl auch geregelt sein sollte, dass der jederzeit mögliche Widerruf dieser Vollmacht nicht nur dem Architekten, sondern auch gegenüber allen Bauhandwerkern schriftlich angezeigt werden muss. Eine gleichgerichtete Regelung müssen daher auch die Werkverträge mit den Handwerkern enthalten, denen im Falle des Widerrufs ausdrücklich untersagt sein muss, dass sie Aufträge, die der Architekt erteilt, annehmen. Dahin führt die Rechtsprechung ganz konsequent. Dass dies eine masslose Behinderung beim Bauen werden kann, da der Architekt ja sonst kaum mehr ein Weisungsrecht an der Baustelle hat, weil ja jede Anweisung des Architekten in der Regel einen Auftrag beinhaltet, der kostenträchtig ist, liegt auf der Hand. Mein Rat:
Lassen Sie die Finger von Auftragserteilungen jeglicher Art. Auch die Berufung auf eine mündliche Absprache mit dem Bauherrn nützt nichts, weil sie nicht beweisbar ist. Lassen Sie jeden Auftrag ausschließlich nur vom Bauherrn erteilen. Vergewissern Sie sich bei Bauherren, die als Ehepaar auftreten, wer genau Bauherr ist. Das müssen nicht unbedingt beide Ehepartner sein. Wenn nur einer der beiden Bauherr ist, hat der andere keinerlei Weisungsbefugnis. Vorsicht auch bei einer schriftlichen Vollmacht, wenn sie nicht präzise definiert ist. Im Zweifel geben Sie die Vollmacht wieder zurück.
Für meine Berliner Kollegen: In meinem Fall ist eine öffentliche Verhandlung am AG Charlottenburg, am 8.10.2002,9.30 Zimmer 119.
  1. eigentlich weiß man's ja,

    aber man hält sich nicht dran. Wenn ich dran denke, wie viele kleinere Sachen bei uns so abgelaufen sind  -  und auch vor Gericht hätten enden können, wenn die Bauherren so gemein gewesen wären ... mir wird nachträglich leicht schummrig.
    Der Aufwand, alles hundertprozentig rechtlich wasserdicht zu machen, geht allerdings ziemlich auf den Geist (und auf die Produktivität).
    Vielleicht wäre es mal einen Versuch Wert, Bauherren, die sich solches erlauben, auf einer schwarzen Liste im Netz für alle Kollegen sichtbar zu vermerken?
    Viel Erfolg und Danke für die Erinnerung,
    Klaus Bleser
    • Name:
    • Herr Bleser
  2. Die schwarze Liste funzt nicht. Das wir doch alle.

    Wer schützt die Liste vor Missbrauch?
    Wer steht mit seinem Namen dahinter? (Wer lässt sich wegen Verleumdung verklagen?)
    So wünschenswert, wie eine solche Liste auch ist, sie ist rechtlich nicht haltbar, denke ich.
  3. Schwierig, schwierig,

    aber nicht ganz unlösbar. Ich könnte mir vorstellen, dass z.B. nur Fälle aufgelistet werden, in denen Gerichtsurteile oder -vergleiche vorliegen.
    Ansonsten schlagen die Argumente Missbrauch und Verleumdungsklage, das gäbe ein Debakel (schwacher Kalauer, ist ja schon gut ...)
    • Name:
    • Herr Bleser
  4. Architektenkammern

    Vielleicht können die Architektenkammern einmal so etwas ähnliches wie die VOBAbk. für Architekten herausgeben. Die VOB ist ja schließlich auch nur eine allgemeine Geschäftsbedingung, die den Vorzug hat, dass sie nicht gegen das AGB  -  Recht verstößt.
    Dann hätte die Architekten die Möglichkeit, eine derartige Bestimmung zur rechtssicheren Vertragsgrundlage zu machen, die beide Vertragspartner bindet. Ich werde einmal ein Vorstoß bei der Berliner Kammer machen.
  5. warum nicht selber

    Foto von Martin G. Halbinger

    jeder Gewerbetreibende (somit auch Architekten) kann AGBs verwenden. Wenn diese Vertragsbestandteil sein sollen müssen Sie dem Bauherren auch vorgelegt werden (wie die VOBAbk. eigentlich auch ...)
    Ob die Bauherren dem ganzen Kleingedruckten dann aber zustimmen oder einzelne Regelungen aus dem Vertrag ausschließen wollen fällt dann eben unter die Vertragsfreiheit ...
  6. Architektenkammern  -  ich drücke die Daumen

    Foto von Bruno Stubenrauch, Dipl.-Ing. univ.

    Bundesarchitektenkammer Jahresbericht 2000/2001
    Vertragsmuster für Architekten:
    "Es wurden mehrere Schritte unternommen, um für die Praxis eine neue und besser funktionierende Vertragsgrundlage für Architektenverträge zu entwickeln. Eines der ambitioniertesten Ziele ist dabei die Schaffung einer VOF/B, die nach dem Muster der VOBAbk./B allgemeine Geschäftsbedingungen für Verträge der Architekten und Ingenieure etablieren soll. Daneben werden seit Jahresbeginn Gespräche mit der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände geführt, die eine kurz - bis mittelfristige Entwicklung eines gemeinsamen Vertragsmusters  -  als erster Schritt zur VOF/B  -  zum Ziel haben".
    Bundesarchitektenkammer Jahresbericht 2001/2002
    "Im Berichtsjahr wurden folgende Themen behandelt:

    2. Nationales Recht
    Orientierungshilfe zu den Architektenverträgen"
    Was unter "behandelt" zu verstehen ist, entzieht sich meiner Kenntnis. Müßig zu erwähnen, dass weder auf der Seite der BAK noch auf der Seite meiner Architektenkammer (Bayern) etwas von den Ergebnissen der zweijährigen "Behandlung" zu finden ist.

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