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Architekten Haftung Planungsfehler
BAU-Forum: Architekt / Architektur

Architekten Haftung Planungsfehler

Wir haben einen Architekten mit der kpl. Planung und Ausführung für den Bau unseres Einfamilienhaus beauftragt. Während der Ausführungsplanung hat er uns vorgeschlagen das Garagendach (Doppelgarage) und den Technikraum mit einem Paneel Dach (Hoeschdach?) auszustatten anstatt mit der geplanten Betonfertigdecke. Dies würde zu einer Kosteneinsparung in Höhe von 2.500 DM führen. Auf unsere Frage hinsichtlich Vor- und Nachteile (Vorteile, Nachteile) gab der Architekt an, dass die Lösungen ansonsten identisch sind. Weitere Informationen oder Pläne hierüber hat er uns nicht übergeben. Per Zufall (weil ich keine Kopie der Werkplanung mehr hatte) habe ich einen neuen Satz Kopien angefordert und entdeckt, dass nunmehr die Attika um 50 cm erhöht wurde (Gesamthöhe nunmehr 3,00!  -  Garagentorhöhe 2,25 m) und das die Garage nach hinten abfällt. Dies wäre Aufgrund der erforderlichen Dachneigung von 5 Grad, was vorher nicht erforderlich war. Des weiteren mussten jetzt Stützen eingezogen werden, was den nutzbaren Raum ebenfalls reduziert. Auch hierüber wurden wir nicht informiert, sondern einfach damit konfrontiert. Die bisher entstehenden Mehrkosten übersteigen natürlich die ursprünglich geplante Einsparung. Kurzum wir haben nun ein Lösung die teuerer ist und uns überhaupt nicht gefällt. Aktueller Status ist dass das Dach noch nicht aufgebracht ist, sodass wir noch modifizieren können. Können wir aus der Tatsache, dass der Architekt uns unzureichend informiert hat irgendeine Haftung des Architekten herleiten?
Danke für Anregungen
Fam. Maure
  • Name:
  • Fam Maure
  1. auf jeden Fall ist er ... * HUHU Rossi

    Foto von Stefan Ibold

    Moin Fam. Maure,
    ... verpflichtet Sie VORHER über evtl. Mehrkosten zu unterrichten.
    Wenn erkennbar wird, das die Baukosten überschritten werden, ist er ebenso verpflichtet, Ihnen preiswerte Alternativen vorzuschlagen. Keine Rechtsberatung, private Meinung.
    Mal abgesehen davon, sind die Höschprofile eben nicht gleichwertig. Die Anschlüsse an aufgehendes Mauerwerk können sich als problematischer herausstellen, Sie haben jetzt eine Eindeckung und keine Abdichtung, und u.U. kann auch ein Tauwasserproblem auftreten.
    @ Rossi,
    genau soetwas kann und darf doch nicht auch noch durch eine anschließend, Aufgrund der Baukostenerhöhung, steigende Endgeltung "belohnt" werden?!
    MfG
    Stefan Ibold
  2. Da sind Sie ja ...

    Foto von Stefan Lappe, Dipl.-Ing.

    an einen echten "Experten" geraten.
    Eine solch gravierende Änderung bedarf einer Werkplanungsänderung und zwar im Detail.
    Außerdem gehört hierzu die detaillierte Fortführung der Kostenentwicklung  -  auch wenn's die HOAIAbk. nicht explizit vorsieht. Auf jeden Fall sollten Sie den Kollegen dringend schriftlich auf seine Fehlleistungen hinweisen. In letzter Konsequenz hilft hier nur der RA.
    Die Erstberatung kostet auch nicht die Welt.
  3. Werkplanänderung

    Zur Ergänzung: Die Werkplanänderung hat der Architekt vorgenommen  -  er hat uns diese aber nicht zur Verfügung gestellt und auch nicht vorab über idese bauliche Konsequenzen informiert.
    Fam. Maure
  4. Auweia

    Ist das ein Werbeprospekt-Reserve-Architekt? Da scheint mir einer aber nun überhaupt keine Ahnung zu haben. Offensichtlich noch weniger als der ehemalige Schuhverkäufer, der nun "Drücker" für Hösch-Profile ist. Die Mehrkosten wird er Ihnen wohl in Rechnung stellen. Darf er ja auch nach der "verbraucherfreundlichen" HOAIAbk.. An Ihrer Stelle würde ich schnellstens einen im Baurecht erfahrenen Rechtsanwalt aufsuchen.
    • Name:
    • Martin Beisse
  5. verstehe ich richtig, ...

    das Kind ist auf dem weg zum Brunnen, aber noch nicht 'reingefallen?
    dann ist das weitere vorgehen doch eigentlich klar, nämlich die zuerst geplante betonvariante
    ihres Architekten gemeinsam mit ihm durchziehen.
    wo ist das Problem?
  6. Wenn vorher

    eine Planung, explizit Werkplanung, vorhanden war, die Ihnen natürlich auch bekannt war von Ihnen schriftlich bestätigt wurde, ist das Problem doch wahrscheinlich nicht so groß. Da Sie die neue Werkplanung nicht kennen/kannten und auch nicht schriftlich bestätigt wurde, kann diese doch auch nicht ohne weiteres als Ausführungsgrundlage angenommen werden.
    Die Differenzen bezüglich der Ausführung liegen denke ich nicht in der HOAIAbk., wenn hier als Grundlage herangezogen, sondern in der Handhabung  -  sprich genaue Festlegung von Abläufen bei Planung/Umplanung und Kostennachweisen.
    • Name:
    • Erwin H.
  7. Gute Frage

    Ist das noch die Phase der Baugenehmigung?
    • Name:
    • Martin Beisse
  8. Stand der Ausführung

    Also aktuell ist die Garage fertig gemauert mit dem entsprechenden Ringanker versehen und der erhöhten Attika. Als ich das gesehen habe hatte ich noch den Planungsstand der letzten Werkplanung  -  somit war für mich die Optik planerisch noch auf dem gewünschten Stand. Die Realität sieht jedoch jetzt anders, d.h. um den Ursprungszustand (Betondecke) nochmal anzugehen müsste der Ringanker entfernt werden, im hinteren Teil der Garage aufgemauert werden, neuer Ringanker, STB Decke einbringen und abdichten. Denke das würde aus jetziger Sicht ca. 8.000  -  10.000 DEM an Kosten verursachen. Und die Kosten würden bei mir hängenbleiben?
  9. Wieso bei Ihnen?

    Sie haben doch eine Werkplanung vorliegen die Sie anerkannt haben und ausgeführt ist nach einer Werkplanung die von Ihnen hoffentlich noch nicht abgesegnet wurde. Wenn ja, ist doch alles nach Plan ausgeführt mit vorgegebenen Minderkosten von 2.500 DM gegenüber der ursprünglichen Werkplanung  -  so war das doch zu verstehen mit den Minderkosten? Ansonsten nwäre die Aussage vom Planer ja wohl völlig daneben!
    • Name:
    • Erwin H.
  10. Seltsame Rechnung

    Aus einer Preissenkung von 2.500 DM wird eine Erhöhung um 7.500 DM? Echt tolle Leistung.
    • Name:
    • Martin Beisse
  11. habe mal was gefunden

    Foto von Stefan Ibold

    vielleicht ganz interessant
    Grüße
    si
    • Name:
  12. ein Architekt

    haftet für seine Planungsfehler.
    da wir den Vertrag nicht kennen, wissen wir auch nicht, was vereinbart wurde, si? Ich dachte, das Thema HOAIAbk. ist durch? : --) entscheidende gegenargumente waren ja nicht zu finden, geschweige denn eine alternative?
    zum Fragesteller: der Architekt (ich bezweifle stark, das es einer war ;--)) hat sie über jede Änderung zu informieren. tut er dies nicht, ist er dafür verantwortlich zu machen. um herauszufinden, ob der gute man Architekt ist, fragen sie mal bei der Architekt-Kammer nach. (tja.. zu 97 % ist er ja keiner ... ich kann auch nichts dafür >gg<)
    ansonsten siehe s. Lappe
    • Name:
    • Herr Rossi
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