Fragen zum "neuen" Wohnungseigentumsgesetz ab 01.12.2020
BAU-Forum: Wohnungseigentum, Immobilien

Fragen zum "neuen" Wohnungseigentumsgesetz ab 01.12.2020

Sehr geehrte Mitglieder dieses Forums,

ich habe mir die 52 Seiten "Änderungen zum Wohnungseigentumsgesetz" bereits durchgelesen. Es gibt da aber einige Änderungen, bei denen sich Fragen zum Handling stellen.

Es geht vermutlich nicht nur mir so, sondern auch einigen anderen Berufskollegen. Die relevanten Passagen habe ich rausgesucht und meine Fragen danach formuliert.

Vielleicht gibt es ja sehr sachkundige und rechtssichere Mitstreiter oder vielleicht auch Fachanwälte, die ein paar Antworten parat haben:

Teil 1 § 3 Abs. 3 Sondereigentum an Teilen des Gemeinschaftsgrundstücks soll jetzt möglich sein. Ist das automatisch verbunden mit der Anlegung eines Teileigentumgrundbuches? Kann diese Sondereigentumsfläche veräußert und belastet werden?

§ 7 Abs. 2 Können Sie uns bitte kurz ein oder zwei Beispiele nennen, wo dieser Punkt zum Tragen kommen würde?

§ 23 Abs. 1 Satz 2 Die Wohnungseigentümer können beschließen (zu Beginn der Versammlung oder muss dieser Antrag vorher auf der Tagesordnung stehen?), dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzlene Rechte agnz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausübern können. Wer unterschriebt die Teilnehmerliste? Wer prüft, ob die Person überhaupt Eigentümer ist? Wer muss gewährleisten, dass die Versammlung unter Auschschluss der Öffentlichkeit stattfindet? Bei ausschließlicher Gesprächsübermittlung ohne Bild kann eine Prüfung der Person und der Ausschluss von weiteren Personen nicht zweifelsfrei festgestellt werden.

§ 23 Abs. 3, Satz 1 …ist ein Beschluss gültig, wenn alle Eigentümer ihre Zustimmung in Textform erklären. Kann demnach ein schriftliches Beschlussverfahren auch über z.B. E-Mail oder Telefax durchgeführt werden?

§ 23 Abs. 3, Satz 2 Die Eigentümer können beschließen, dass für einen bestimmten Beschlusspunkt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt. Gilt das auch für Satz 1, das schriftliche Beschlussverfahren? Wann können die Eigentümer dieses beschließen? Auf einer vorangegangenen Versammlung für ein späteres schriftliches Beschlussverfahren? Kann man einen Vorsorgebeschluss für die Zukunft fassen, der immer gilt, wenn es nur zu einem Punkt eine Abstimmung bedarf (z.B. künftige schriftliche Beschlussverfahen)?

§ 24 Abs. 2 …Antrag, eine Sonderversammlung einzuberufen. Reicht es künftig aus, wenn mehr als ein Viertel der WG-Eigentümer z.B. per E-Mail einen Antrag stellen?

§ 24 Abs. 4 Einberufung in Textform … Reicht es künftig aus, wenn Einladungen zur einer Versammlung per E-Mail oder Telefax rausgehen?

§ 24 Abs. 6 …Protokoll unterschreibt neben dem Vorsitzende von einem Eigentümer zu unterschrieben. Falls ein Beirat gewählt wurde, auch von dessen Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterschreiben. Was muss gemacht werden, wenn der Vorsitzende des Beirates und auch sein Stellvertreter bei der Versammlung nicht anwesend sind?

§ 25 Abs. 3 Vollmachten bedüfrfen zu ihrer Gültigkeit der Textform. Sind jetzt auch Vollmachten gültig, die nur als Kopie vorliegen, per Telefax reinkommen und auch Vollmachten die lediglich als E-Mail ankommen?

§ 29 Abs. 1 …hat der Verwaltungsbeirat mehrere Mitglieder, ist ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu bestimmen. Demnach ist es ab sofort auch möglich, dass der Beirat nur noch aus einer Person besteht? Und auch, dass der Beirat fortbesteht wenn z.B. 2 von 3 Mitgliedern des Beirates ausscheiden?

Vielen Dank

Michael Brand von der Röber Hausverwaltung Hamburger Str. 72 38112 Braunschweig

info@die-immobilienverwaltung.de

  1. 10 Fragen auf einmal?

    Foto von wiki

    In diesem Forum wird gern und kostenlos geholfen. Aber 10 Fragen auf einmal und jede Frage wird ein gerichtlicher Präzedenzfall. Generell werden diese Sachfragen von Anwälten und Berufsverbänden gelöst. Ein Teil der Fragen werden durch die Kompetenz eines e-Kaufmannes und die Ausbildung des Verwalters gelöst. Mir kommt es vor als sei hier ein Verwalter in Ausbildung und absolviert hier ein Fernstudium.

    Eine WEGAbk. ist die XXX Erfindung der Welt und Verwalter haften für ihr Tun und müssen auch in Haftung genommen werden.

  2. zwei Hausverwaltungen?

    Wenn ich ihre WEB-Seite lese, wissen sie alles und können alles, wenn ich die Fragen lese, kommen mir Zweifel. Sind sie kompetent oder täuschen sie die Kompetenz nur vor? Sie waren doch schon mal hier und hatten genug Zeit für Schulungen. Die braucht man um in seinem Beruf Geld zu verdienen. Schließlich vertrauen Eigentümer ihnen ihr Vermögen an um es zu vermehren und nicht zum verbrennen.
  3. Antwort an Wiki und Hr. Kirschner

    Schön dass es Mitmenschen gibt die alles wissen und sogar besser wissen. Das Gesetzt ist vor wenigen Tagen vom Bundesrat verabschiedet worden. Es soll am 01.12.2020 in Kraft treten. Und Sie werfen mir mangelhafte Ausbildung vor? Unfassbar. Ich möchte unseren Kunden bestmögliche Leistung anbieten. Und da sind bei neuen Gesetzen die Meinungen aller möglichen Fachleute die beste Fortbildung. Klagen mit Urteilen gibt es ja noch nicht. Schön dass Sie beide so überaus intelligent geantwortet haben. Mit heiteren Grüßen aus Braunschweig verbleibe ich mit freundlichen Grüßen
    • Name:
    • Michael Brand
  4. Netiquette

    Foto von wiki

    Lese hier seit vielen Jahren mit, in der Mehrzahl gibt es hilfreiche Antworten. Oft haben wir für die Erstellung unserer eigenen Gutachten hier nachgeblättert, und z.T. wertvolle Hinweise aus der Praxis bekommen. Was jedoch auch häufig der Fall ist : Sobald die "Experten" keinen Rat wissen, wird oft sehr scharf zurückgeschossen, was m.E. nicht im Sinne dieses ansonsten tollen Forums sein dürfte. Hoffe, dass darf man mal so sagen.
  5. Rechtsberatung?

    Sehr oft kratzen die Antworten auf Fragen an einer Rechtsberatung, welche aber in diesem Forum verboten ist. Wenn Antworten auf eine Frage zu Entscheidungen beim Fragesteller führt und bei dem Fragesteller Klarheit über einen Rechtsweg führt dann ist das OK. Aber mit 10 Fragen zu einer Auslegung von noch nicht gültigen Gesetzen soll die kostenlose Beratung hier schamlos ausgenutzt werden. Nichts ist so unklar wie die Auslegung von Richtern im WEGAbk.-Verfahren. Erster Anlaufpunkt für eine Immobilienverwaltung sind erst mal die Berufsverbände von Verwaltern. Noch brauchen Immobilienverwalter keinen Sachkundenachweis was an für sich bei den Immobilienwerten irre ist. Jeder kann im Fernstudium Verwalter werden und sich im Internet und in Foren Wissen aneignen und das in Beratungen verkaufen. Die Rechtsfragen sind von erfahrenen Verwaltern und Rechtsanwälten zu beantworten damit sich unerfahrene Verwalter Wissen aneignen um mit den Erfahrungen Geld zu verdienen. Vielleicht kann ein erfahrener Verwalter oder ein Anwalt den Fragesteller "aufschlauen"
  6. Ich suche hier keine Rechtsberatung, sondern ...

    Foto von wiki

    Ich suche hier keine Rechtsberatung, sondern den Meinungsaustausch bestenfalls mit Berufskollegen oder sonstigen interessierten Fachkräften.

    Ich nutze hier auch niemanden schamlos aus.

    Habe mir halt die Mühe gemacht, aus den 52 Seiten Gesetzestextänderungen die nicht so klaren Passagen rauszuschreiben. Das ist für Interessierte sicherlich einfacher zu verarbeiten als 52 DINAbk. A4 Seiten zu studieren und alte Gesetzeslage mit neuer zu vergleichen.


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