Stababstände 1-2 Familienhaus?
BAU-Forum: Treppen, Rampen, Leitern

Stababstände 1-2 Familienhaus?

Stababstände 1-2 Familienhaus?

Anhang:

  • BAU.DE / BAU-Forum: 1. Bild zu Frage "Stababstände 1-2 Familienhaus?" im BAU-Forum "Treppen, Rampen, Leitern"
Der Beitragsersteller hat versichert, dass der Anhang selbst erstellt wurde und keine Rechte verletzt.
  • Name:
  • AZ
  1. Na dann hat der Bauträger aber sehr schlechte Karten!

    Foto von Markus Reinartz

    Bei einem BVAbk. einer jungen Familie mit Kleinkindern (Baden Württemberg) sind die waagrecht angeordeneten Geländerstäbe ("Leitereffekt") 200 mm voneinander entfernt. Ich sehe das als Mangel. Die DINAbk. 18065 als auch die LBOAbk. BW gelten aber für diese Gebäude nicht. Gibt es Vorschriften etc. mit denen ich dem Bauträger schwarz auf weiß zeigen kann, dass das ein Mangel ist? Der Bauträger lehnt diesen Mangel ab. Besten Dank im Voraus.

    Mit freunldichen Grüße Alexander Z. Kennt der Bauträger sich denn nicht aus mit dem bauen? Aber gebaut hat der schon einmal, ... sind Sie da sicher?
    Aber mal im Ernst.
    Eben gerade in Baden Württemberg ist das nicht erlaubt!
    Lesen Sie doch einmal nachfolgendes!
    Allgemeine Ausführungsverordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur zur Landesbauordnung
    (LBOAVO)
    Vom 5. Februar 2010
    § 3 Umwehrungen
    (Zu § 16 Abs. 3 LBO)
    (1) In, an und auf baulichen Anlagen sind zu umwehren oder mit Brüstungen zu versehen:
    1. Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 1 m tiefer liegende Flächen angrenzen; dies gilt nicht, wenn die Umwehrung dem Zweck der Flächen widerspricht,
    2. nicht begehbare Oberlichte und Glasabdeckungen in Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind, wenn sie weniger als 0,50 m aus diesen Flächen herausragen,
    3. Dächer oder Dachteile, die zum auch nur zeitweiligen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind,
    4. Öffnungen in begehbaren Decken sowie in Dächern oder Dachteilen nach Nummer 3, wenn sie nicht sicher abgedeckt sind,
    5. nicht begehbare Glasflächen in Decken sowie in Dächern oder Dachteilen nach Nummer 3, wenn sie weniger als 0,50 m aus diesen Decken oder Dächern herausragen,
    6. die freien Seiten von Treppenläufen, Treppenabsätzen und Treppenöffnungen (Treppenaugen), soweit sie an mehr als 1 m tiefer liegende Flächen angrenzen,
    7. Lichtschächte und Betriebsschächte, die an Verkehrsflächen liegen, wenn sie nicht verkehrssicher abgedeckt sind.
    (2) In Verkehrsflächen liegende Lichtschächte und Betriebsschächte sind in Höhe der Verkehrsfläche verkehrssicher abzudecken. An und in Verkehrsflächen liegende Abdeckungen müssen gegen unbefugtes Abheben gesichert sein. Fenster, die unmittelbar an Treppen liegen und deren Brüstungen unter der notwendigen Umwehrungshöhe liegen, sind zu sichern.
    (3) Nach Absatz 1 notwendige Umwehrungen und Fensterbrüstungen müssen mindestens 0,9 m hoch sein. Die Höhe darf auf 0,8 m verringert werden, wenn die Tiefe des oberen Abschlusses der Umwehrung mindestens 0,2 m beträgt. Bei Fensterbrüstungen wird die Höhe von Oberkante Fußboden bis Unterkante lichte Fensteröffnung gemessen.
    (4) Der Abstand zwischen den Umwehrungen nach Absatz 1 und den zu sichernden Flächen darf waagerecht gemessen nicht mehr als 6 cm betragen.
    (5) Öffnungen in Umwehrungen nach Absatz 1 dürfen bei Flächen, auf denen in der Regel mit der Anwesenheit von Kindern bis zu sechs Jahren gerechnet werden muss,
    1. bei horizontaler Anordnung der Brüstungselemente bis zu einer Höhe der Umwehrung von 0,6 m nicht höher als 2 cm, darüber nicht höher als 12 cm sein,
    2. bei vertikaler Anordnung der Brüstungselemente nicht breiter als 12 cm sein,
    3. bei unregelmäßigen Öffnungen das Überklettern nicht erleichtern und in keiner Richtung größer als 12 cm sein.
    Der Abstand dieser Umwehrungen von der zu sichernden Fläche darf senkrecht gemessen nicht mehr als 12 cm betragen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 und bei Wohnungen.
    SOOOOOOO, UND nun VERKLICKERN SIE dies mal ihrem Bauträger!
    Das kos't Sie aber mindestens ein Tannenzäpfle bei meinem nächsten Besuch am Bodensee.
    Mit freundlichen Grüßen
    Markus Reinartz

  2. Was für eine Gebäudeklasse,

    Was für eine Gebäudeklasse,
    • Name:
    • Peter Oberst

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