Tiefe des Dachüberstands gehört zum neuen Terrassendach dazu?
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Tiefe des Dachüberstands gehört zum neuen Terrassendach dazu?

Ich plane in Niedersachsen eine bestehende Terrasse zu überdachen. Bis 30 m2 und mit einer Tiefe bis 3 m ist diese Genehmigungsfrei. Da das neue Terrassendach schon unter dem bestehenden Dachüberstands beginnt, ab wo Hauswand oder Ende Dachrinne fangen die maximalen 3 m Tiefe an? Da ich auch einen kleinen Abstand zum Haus von ca. 10 cm haben möchte, darf dann die neue Überdachung nur max. 2,9 m haben oder darf ich die bestehenden 50 cm Dachüberstand dazugeben also kann die Dachtiefe bis 3,4 m haben? Grüße
  • Name:
  • Christian
  1. getrennte Bauwerke

    Es ist schwer verständlich, wenn sie ein Terrassendach von 3,4 Meter Breite bestellen, aber nur 2,9 Meter bezahlen wollen. Solche Rechentricks sind in der Bauordnung nicht vorgesehen. Wohl oder übel müssen sie in das Genehmigungsverfahren.
  2. Terrassendach Anbau oder neues Bauwerk

    Guten Tag, Ich will da noch gar nichts bestellen. Ich möchte nur wissen, wie tief das Terrassendach genehmigungsfrei sein darf im Zusammenhang mit dem bestehenden Dachüberstand. Grüße Christian
  3. woher kommen die max. 3 m Tiefe?

    Eventuell eine alte Fassung der LBOAbk. zugrunde gelegt?

    Nr. 1.8 des Anhangs zu § 60 Absatz 1 NBauO zählt als verfahrensfrei auf: "Terrassenüberdachungen mit nicht mehr als 30 m² Grundfläche"

    Vorsicht! Verfahrensfrei heißt nicht Vorschriftenfrei. Insbesondere die Regelungen zu Abstandsflächen können knifflig sein.

  4. 3 m Tiefe

    Ich war im Jahre 2017 beim Bauamt und hatte nach Umbau Möglichkeiten gefragt. Da hieß es max. 3 m Tiefe und max. 30 qm Grundfläche. Dazu sehe ich bei allen möglichen Terrassendach Herstellern die max. 3 m Tiefe als genehmigungsfrei. Wenn sich dies geändert hat, umso besser! Dann wäre nur noch zu klären, für was die 30 m2 gelten, Grundfläche der Terrasse oder Fläche des Terrassendachs inklusive der Überstände des Terrassendachs? Und natürlich, ob ich es ans bestehende Gebäude anbaue oder es mit einem kleinen Abstand zum Gebäude aufbaue. Abstände zu den Nachbarn ist überall mehr als 4 Meter. Eine Garage auf meinem Grundstück ist 2 Meter entfernt. sind 15 % der Grundstückfläche bebaut. Und da ich noch in der Planungsphase bin, kann ich da sehr flexibel sein. Natürlich werde ich den Mindestanforderungen einer Statik gerecht werden. Da unsere Behörde noch im Corona Modus arbeitet, ist es sehr schwierig die Fragen mit denen direkt zu klären. Grüße Christian
  5. Genehmigungsfrei ist nicht Verfahrensfrei

    Bedingungen für eine Terrasse sind: Bei weniger als 1 Meter Höhe genehmigungsfrei bis zur Grenze, über 1 Meter Höhe ist ein Abstand von mind. 3 Meter zur Grenze einzuhalten. Genehmigungsfreie Terrassen dürfen genehmigungsfrei überdacht werden wenn im Bebauungsplan nichts anderes vermerkt ist. Wenn also die Terrasse diese Bedingungen einhält stellt sich die Frage nach einer Genehmigung der Überdachung nicht, auch dann nicht wenn das Dach das Maß mit oder ohne Rinne das Maß der Terrasse überschreitet. Wenn die Terrasse in dem Genehmigungsverfahren für das Haus enthalten ist, muss auch eine Überdachung einer Genehmigung unterzogen werden. Die Entscheidung, ob etwas genehmigungsfrei ist, obliegt nicht dem Bauherrn, sondern dem Bauamt. Es ist also notwendig, in einem Antragsverfahren sich vom Bauamt die Genehmigungsfreiheit bestätigen zu lassen. Das ist das Verfahren. Das gibt Sicherheit und tut nicht weh.
  6. Es ist also notwendig,

    [ Zitat Anfang ] ... Es ist also notwendig, in einem Antragsverfahren sich vom Bauamt die Genehmigungsfreiheit bestätigen zu lassen. ... [ Zitat Ende ]
    Das ist es gerade eben nicht.
    [ Zitat Anfang ] ... Die im Anhang genannten baulichen Anlagen und Teile baulicher Anlagen dürfen in dem dort festgelegten Umfang ohne Baugenehmigung errichtet, in bauliche Anlagen eingefügt und geändert werden (verfahrensfreie Baumaßnahmen). ... [ Zitat Ende ]
    § 60 Abs. 1 Satz 1 NBauO

    Das Risiko, dass die untere Bauaufsicht das anders sieht, liegt natürlich beim Bauherren. Deshalb kann man da vorher durchaus nachfragen. Insofern stört mich eigentlich nur das Wort "notwendig".

  7. wem "notwendig" nicht gefällt der ersetzt es durch "sinnvoll"

    Es geht doch immer um viel Geld und um Gelächter des Nachbarn bei einem Abriss. Also ist es notwendig/sinnvoll eine Bestätigung der Baubehörde zu erhalten, ich mache die Anfrage immer so: ... nach beiliegendem Plan, Beschreibung und Katasterauszug ist mein Vorhaben bauantragsfrei. Falls sie nicht innerhalb 4 Wochen widersprechen beginne ich mit der Umsetzung. Eine ordentliche Amtsführung gibt eine schriftliche Antwort: ja, ist bauantragsfrei, oder nein es ist ein Bauantrag notwendig.

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